coolhard
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Nicht ganz so eindeutig verhält es sich mit der Mindestbodenfreiheit, denn hier gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine exakte Zentimeterangabe. Vorgeschrieben ist lediglich, dass im verkehrsüblichen Betrieb auch beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlaglochs oder auch eines abgesenkten Bordsteins weder das Fahrzeug noch Verkehrseinrichtungen beschädigt werden dürfen. "Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen ergibt sich in der Praxis aus den Vorschriften eine Mindestbodenfreiheit von acht bis zehn Zentimetern".