Grundsätzlich gilt allerdings:
Jede Veränderung an den Scheinwerfern und anderen mit E-Nummern versehenen Kfz-Bauteilen führt automatisch zum Erlöschen der Bauartgenehmigung – zunächst des Bauteils und mit ihm auch des gesamten Fahrzeugs. Auch dann, wenn Sie Ihre Scheinwerfer mit Klarlack lackieren.
Es ist dabei unerheblich, ob Sie die Scheinwerfer schwarz lackieren, von innen oder außen mit Klarlack versehen, auch um sie vor neuen Schäden zu bewahren:
Die eingebauten Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verändert werden, in welcher Form auch immer, sonst verlieren sie die Zulassung.
Eine
Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn Sie Schein- und/oder Rückleuten mit Klarlack lackieren, um deren Funktion zu verbessern. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die entsprechenden
Veränderungen beim TÜV vorgeführt und abgesegnet werden. Es ist also stets angeraten, vor jeder Veränderung Rücksprache mit den Experten zu halten, inwiefern die Abnahme wahrscheinlich ist.
Farbige Lacke sind in keinem Fall erlaubt! Die zulässigen Leuchtenfarben sind in
§ 49a StVZO fest definiert: Danach dürfen die
Beleuchtungseinrichtungen nach vorne nur weißes, nach hinten nur rotes (Ausnahme Rückfahrscheinwerfer) und zur Seite nur gelbes Licht abstrahlen. Alle anderen Farben sind damit tabu! Sie dürfen also auch keinen vorderen Scheinwerfer gelb oder rot lackieren.
Auch die Scheinwerfer innen zu lackieren, ist nicht erlaubt!
Ob die Lackschicht nun innen oder außen auf der Scheinwerferabdeckung aufgetragen ist, spielt keine Rolle bei der Bewertung der Zulässigkeit. Gerade bei
Xenon-Scheinwerfern ist Vorsicht geboten: Die Kunstoffabdeckung ist innen
besonders beschichtet, um der Leuchtkraft der Xenon-Leuchten standzuhalten und eine optimale Streuung zu ermöglichen.
Eine zusätzliche Lackschicht kann nicht nur die Beschichtung und damit die
Funktion der Scheinwerfer einschränken, sondern durch die Hitzeentwicklung können zudem Lösungsmitteldämpfe entstehen. Im Zweifel kann eine Verpuffung die gesamten Scheinwerfer zerstören.
Bußgeldtabelle zum Scheinwerfer-Lackieren
TatbestandBußgeld in EuroPunkte in Flensburg Fahrzeug geführt mit nicht zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen20
Fahrzeug geführt ohne gültige Betriebserlaubnis50
... mit Gefährdung der Verkehrssicherheit901
Scheinwerferblenden lackieren erlaubt?
Anders hingegen sieht es etwa aus, wenn Sie die
Scheinwerferblenden lackieren wollen, nicht aber die Abdeckung selbst. Sofern die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer durch die Lackierung nicht eingeschränkt und die Abdeckung selbst nicht betroffen ist, sind derartige
Veränderungen durchaus zulässig.
Fragen Sie aber auch hier in jedem Fall
vor jeder Veränderung bei Fachleuten nach, ob die Bauartgenehmigung tatsächlich nicht gefährdet ist. Im Idealfall sollten Sie die Scheinwerfer auch lackieren lassen, anstatt selbst mit einer Spraydose an die Bauteile zu gehen.